| Zwangsvollstreckung in Irland |
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| Grundlage ist die: |
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"EU-VERORDNUNG Nr. 44/2001 DES RATES"
vom 22. Dezember 2000
über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen"
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Diese Verordnung gilt
- für Klageverfahren gegen Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedsstaats haben, ohne Rücksicht auf ihre Staatsangehörigkeit und
- für "Entscheidungen", wie z. B. Urteile, Vollstreckungsbescheide und "öffentliche Urkunden" bzw. Vergleiche,
- die nach dem 01. März 2002 anhängig gemacht bzw. in Kraft getreten sind. Für frühere Entscheidungen gilt noch die sog. EuGVÜ (sog. "Brussels Convention"). Die jetzt geltende Verordnung wird in Irland "Brussels I Regulation" als bezeichnet.
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Das deutsche Urteil muß:
- rechtskräftig sein;
- von dem Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, muss bescheinigt werden, dass sie im Ursprungsmitgliedsstaat vollstreckbar ist (Bescheinigung nach Art. 54 bzw. 58) und
- auf Antrag beim HIGH COURT in Dublin "für vollstreckbar erklärt" werden.
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Für das Verfahren vor dem HIGH COURT gilt:
Anwaltszwang (solicitor und barrister) und der deutsche Antragsteller benötigt "im Bezirk des angerufenen Gerichts einen Zustellungsbevollmächtigten".
Wenn die vorgesehenen Förmlichkeiten (Art. 53 ff) eingehalten sind, wird die Entscheidung durch den sog. MASTER des HIGH COURT "unverzüglich für vollstreckbar erklärt". In diesem Verfahrensstadium hat der Schuldner kein rechtliches Gehör.
Gegen diese Entscheidung des HIGH COURT kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen. Hierbei darf die deutsche Entscheidung in der Sache selbst nicht nachgeprüft werden.
Gegen die "Vollstreckbarerklärung" hat der Schuldner einen Monat Zeit ein Rechtsmittel einzulegen. Hat er in Irland keinen Wohnsitz beträgt die Frist zwei Monate ab Zustellung. Eine Verlängerung dieser First ist ausgeschlossen.
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Gegen die hierauf ergangene Entscheidung, kann noch ein letzter Rechtsbehelf eingelegt werden. Hierbei darf die "Vollstreckbarerklärung" letztlich nur versagt oder aufgehoben werden, wenn:
- "die Anerkennung der öffentlichen Ordnung" (ordre public) in Irland "widersprechen würde" oder
- dem Beklagten, der sich in Deutschland nicht auf das Verfahren eingelassen hat (Fall des Versäumnisurteils), die Klageschrift nicht so rechtzeitig zugestellt wurde, dass er sich ausreichend verteidigen konnte oder
- sie mit einer anderen Entscheidung unvereinbar ist, die in Irland zwischen den Parteien ergangen ist.
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Die Zwangsvollstreckung erfolgt grundsätzlich nach den Regeln des Staates, in dessen Hoheitsgebiet sie stattfindet. Also in Irland also nach folgenden Vorschriften
Order 53-Enforcement of Judgements; Enforcement of Court Orders Act 1926 (Nr. 28/1926); Enforcement of Court Orders Act 1940 (Nr. 23/1940) und Courts Nr.2 Act 1986 (Nr. 26/1986) |
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Kosten des Verfahrens:
- der Rechtsanwalt in Deutschland berechnet seine Gebühr entweder nach Vereinbarung oder je nach Gebührenansatz aus dem Gegenstandswert (Höhe der zu vollstreckenden Forderung)
- die in Irland ("solicitor" sowie "barrister") tätigen Juristen berechnen ihre Kosten je nach beruflicher Erfahrung, Aufwand und Schwierigkeitsgrad, weshalb sie im Einzelfall erfragt werden müssen.
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Ziele und Wege der Zwangsvollstreckung
sind im Wesentlichen wie in Deutschland, jedoch mit dem Unterschied, dass beim Schuldner z.B. nur Gegenstände gepfändet werden können, die auch in seinem Eigentum stehen.
Die Pfändung oder das Verfahren zur Eintragung einer Zwangshypothek (sog. "judgement mortgage") kann langwierig und aufwendig sein. |
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Wichtig
ist also in jedem Fall, in Deutschland einen Rechtsanwalt seines Vertrauens zu nehmen, der mit einem irischen Kollegen das Anerkennungsverfahren und die nachfolgende Zwangsvollstreckung betreibt. |
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Übersicht
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